Kommunikation zwischen dem Bundesfinanzgericht und der Amtspartei
§ 5.
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Kommunikation zwischen dem Bundesfinanzgericht und der Amtspartei über das IT-Verfahren „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Gesetzesnummer
20012577
Dokumentnummer
NOR40261769
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