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§ 4 Berufsfotografen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2012

Übergangsbestimmungen

§ 4.

(1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister‑)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

(4) (Anm.: richtig: (3)) § 1 Z 2, Z 2a, Z 9 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2012, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Schlagworte

Meisterprüfung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002437

Dokumentnummer

NOR40142907

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