Übergangsbestimmungen
§ 4.
(1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister‑)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.
Schlagworte
Meisterprüfung
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002437
Dokumentnummer
NOR40102668
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