345. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsfotografen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird verordnet:
Die Berufsfotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 lautet:
- „2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer Universität oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder“
2. In § 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
- b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder“
3. Dem § 1 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
- „9. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Pressefotograf oder als Pressefotograf und Fotodesigner oder
- 10. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Berufsfotograf mit eingeschränktem Berechtigungsumfang.“
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(4) § 1 Z 2, Z 2a, Z 9 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2012, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Mitterlehner
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