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§ 48 LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

§ 48*)
Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz sowie einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

10.12.2015

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