§ 48*)
Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz sowie einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012
10.12.2015
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