§ 48
Anrechnung des Karenzurlaubes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
25.01.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 48
Anrechnung des Karenzurlaubes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
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