§ 48 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 48*)
Anrechnung der Karenz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002

25.01.2017

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