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§ 47 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

Abschnitt XIII

Krankenanstalten usw.

§ 47

Beaufsichtigung der Kranken- usw. Anstalten.

(1) Die nichtstaatlichen Anstalten zur Behandlung oder Pflege von Kranken, Siechen oder Krüppeln sowie die Einrichtungen zur ersten Hilfe hat das Gesundheitsamt in gesundheitspolizeilicher Hinsicht zu überwachen. Der Amtsarzt hat diese Anstalten mindestens jährlich einmal abwechselnd im Sommer und Winter unter Zuziehung des leitenden Arztes und eines Vertreters der Krankenhausverwaltung (Vorstandes, Kuratoriums usw.) eingehend zu besichtigen. Der Arzt und die Krankenhausverwaltung sind erst kurz vor der Besichtigung zu benachrichtigen.

(2) Bei der Beaufsichtigung hat der Amtsarzt festzustellen, ob jedes Haus seine besondere Aufgabe erfüllt, die Vorschriften über Anstellung von Ärzten und Medizinalpraktikanten eingehalten werden, die Krankengeschichten ordnungsmäßig geführt und aufbewahrt und die Bestimmungen über die Beschäftigung des Pflegepersonal beachtet sind.

(3) Die Vorbereitungen für die Erste Hilfe und des Luftschutzes, die Einrichtung der Entbindungs-, Operations- und Röntgenabteilung, die Unterbringung von Kindern, die Absonderung von Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden, der Krankenhausapothekenbetrieb, die Einrichtung der Laboratorien, die Entkeimungsanlage, auch das Leichenhaus und die Einrichtung für Leichenöffnungen sind eingehend nachzuprüfen.

(4) In allen Anstalten sollen, abgesehen von den Krankenpflege-Schülerinnen und dem männlichen Hilfspersonal, möglichst nur staatlich anerkannte Schwestern in der Krankenpflege tätig sein. Ihre Unterbringung, Dienst- und Freizeiteinteilung muß billigen Anforderungen genügen. Die Zahl der angestellten Schwestern ist daraufhin zu prüfen, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu der durchschnittlichen Belegungszahl steht. Befindet sich in einer Anstalt eine Schule für Kranken- oder Säuglingspflegerinnen oder -schwestern, so hat der Amtsarzt darauf zu achten, daß die Ausbildung der Schülerinnen den Vorschriften entspricht und nicht unter einer zu starken Ausdehnung ihrer praktischen Arbeit leidet. Wo Mißstände festgestellt werden, ist zunächst auf eine Belehrung der Krankenhausleiter und -vorstände Bedacht zu nehmen und auf möglichst baldige Herstellung geordneter Zustände hinzuwirken.

(5) Die Ausübung einer Aufsicht über die staatlichen Anstalten durch das Gesundheitsamt hat nur auf Anweisung stattzufinden. Zur Feststellung übertragbarer Krankheiten oder zur Durchführung sonstiger Dienstaufgaben sind der Amtsarzt und sein Stellvertreter zum Betreten sämtlicher Anstalten ohne weiteres befugt.

(6) Soweit eine Krankenhausfürsorge nötig ist, soll sie vom Gesundheitsamt und dem Krankenhaus möglichst im Rahmen der Familienfürsorge gefördert werden.

(7) Für den Fall des Eintritts von Massenunglücksfällen, Krieg oder ausgedehnter Seuchengefahr hat es geeignete Gebäude als Behelfskrankenhäuser in Aussicht zu nehmen und für die notwendigen Einrichtungen einen jederzeit ausführbaren Plan aufzustellen.

(8) Die Besichtigung der Arbeitsdienstlager erfolgt nach besonderer Anweisung.

Schlagworte

Krankenanstalt, Entbindungsabteilung, Operationsabteilung, Diensteinteilung, Krankenpflegerin, Säuglingsschwester, Krankenhausvorstand

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054991

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