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§ 48 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 48

Krankenfürsorge auf Handelsschiffen.

Das Gesundheitsamt hat den Reedern den Arzt und den Apotheker zu bezeichnen, denen die Prüfung der Ausrüstung der Handelsschiffe mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln sowie mit Lebensmitteln zur Krankenpflege übertragen werden soll (§ 15 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juli 1905 – Reichsgesetzbl. S. 568), und sich die Bescheinigungen über den Befund (Absätze 2 und 3 daselbst) vorlegen zu lassen.

Schlagworte

Arzneimittel, RGBl. S 568/1905

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054992

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