vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 46
Gesundheitliche Beobachtung staatlicher Betriebe.

Das Gesundheitsamt hat die in seinem Bezirke gelegenen, unter die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung oder der Berggesetze fallenden Staatsbetriebe in gleicher Weise wie die privaten Betriebe gesundheitlich zu beobachten. Bei Betrieben, die der Aufsicht des Oberbergamts unterstellt sind, ist eine Anzeige über die Sachlage auch dem zuständigen Oberbergamt zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054990

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)