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§ 45 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 45

Mitwirkung bei der Gewerbeaufsicht.

(1) Das Gesundheitsamt muß auch den bestehenden Gewerbebetrieben seines Bezirks, welche die öffentliche Gesundheit oder die der beschäftigten Arbeiter zu schädigen geeignet sind, oder die durch ihre festen und flüssigen Abgänge eine Verunreinigung der öffentlichen Wasserläufe und des Untergrundes befürchten lassen, seine Aufmerksamkeit zuwenden und auf die Beseitigung von gesundheitlichen Schädlichkeiten und Belästigungen hinwirken. Es hat sich hierüber mit den zuständigen Behörden und Beamten, namentlich dem Gewerberat, Bergrat und Gewerbemedizinalrat (Landesgewerbearzt) in Verbindung zu halten, mit diesem gemeinsam nach Bedürfnis die Anlagen, insbesondere solche, deren Betrieb vorzugsweise Gesundheitsschädigungen im Gefolge hat (Spiegel-, Akkumulatoren-, Glühlampen-, Bleifarben- und andere chemische Fabriken oder Anlagen mit starker Staubentwicklung) zu besichtigen und darauf zu achten, daß den gesundheitlichen Anforderungen überall gebührend Rechnung getragen wird.

(2) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, daß in gewerblichen Betrieben seines Bezirks die Gesundheit der Arbeiter gefährdet erscheint, so hat es außer dem Gewerberat (Bergrat) den zuständigen Gewerbemedizinalrat (Landesgewerbearzt) hiervon zu benachrichtigen. Dieser soll das Gesundheitsamt bei den weiteren Ermittlungen möglichst beteiligen.

(3) Auch die mit einzelnen Zweigen der Hausindustrie sowie der landwirtschaftlichen Betriebe verbundenen gesundheitlichen Schädlichkeiten soll das Gesundheitsamt beachten und entsprechende Abhilfemaßnahmen anregen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054989

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