Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
§ 46b.
(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie | |||
A | B | C | D | |
Euro | ||||
bis zu 5 Jahre | 871,4 | 1 525,9 | 1 815,2 | 2 106,1 |
mehr als 5 Jahre | 1 016,8 | 1 815,2 | 2 106,1 | 2 397,0 |
(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
(5) Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:
- 1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
- 2. Die Dienstzulage reduziert sich
- a) im vierten Jahr auf 90%,
- b) im fünften Jahr auf 75% und
- c) im sechsten Jahr auf 50%.
- 3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
- a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
- b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
- c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,
- d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40267105
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