Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
- 1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
- a) 982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
- b) 1 193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
- 2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
- a) 982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
- b) 1 193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
- 3. für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
- a) 982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
- b) 1 193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
- 4. für die Fachvorstehung:
- a) 421,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
- b) 632,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
Schlagworte
Abteilungsvorstehung
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40257841
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