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§ 46a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 46a.

(1) Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

  1. 1. Mentoring (§ 39a),
  2. 2. Bildungsberatung (Abs. 2),
  3. 3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),
  4. 4. Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),
  5. 5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),
  6. 6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

  1. 1. einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 126,8 €,
  2. 2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,7 € und
  3. 3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 210,8 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 210,8 €.

(10) Vertragslehrpersonen, auf die § 40a Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 632,4 €.

(11) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

  1. 1. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 562,1 €,
  2. 2. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 841,9 €,
  3. 3. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 1 010,8 €.

(11a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18a mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage

  1. 1. im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden) in der Höhe von 449,7 €,
  2. 2. im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden) in der Höhe von 673,3 € und
  3. 3. im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von 808,6 €.

(11b) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18b mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Abs. 10. In den Fällen des § 43b Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 46b Abs. 5 gebührende Dienstzulage übersteigen.

(11c) Einer Vertragslehrperson, die nach § 41 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

(12) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10, 11, 11a, 11b und 11c ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden. Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40257839

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