§ 46 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 46

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Parteiliste zu bezeichnen, die er wählen will,

(3) Jeder Wähler ist berechtigt:

  1. a) auf dem Stimmzettel am Schlusse einen nicht im Wahlvorschlag der Partei enthaltenen Namen (freien Wahlwerber) beizufügen, der aber nicht einer anderen Parteiliste entnommen sein darf. Der freie Wahlwerber muß so klar bezeichnet sein, daß er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann;
  2. b) im Wahlvorschlag enthaltene Namen zu streichen.

02.10.2017

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