§ 46 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1974

§ 46*)
Ausfüllen des Stimmzettels

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Wähler vom Wahlleiter übergebene Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. (3) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel

  1. a) einen nicht im Wahlvorschlag der Partei enthaltenen Namen (freien Wahlwerber) beizufügen. Der freie Wahlwerber darf nicht den auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerbern einer anderen Partei entnommen sein; er muß so klar bezeichnet sein, daß er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann;
  2. b) angeführte Wahlwerber zu streichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974

03.10.2017

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