Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 44.
(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster derAnlage 8 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
- 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
- 2. die gemäß § 40 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
- 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 40 Abs. 4.
Schlagworte
Ergänzungsprüfung, Nostrifikantin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244059
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