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§ 44 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 44.

(1)  Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster derAnlage 8 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
  2. 2. die gemäß § 40 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
  3. 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 40 Abs. 4.

Schlagworte

Ergänzungsprüfung, Nostrifikantin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244059

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