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§ 43 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

§ 43.

(1)  Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster derAnlage 6 bzw. Anlage 7 auszustellen.

(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244058

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