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§ 44 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

XIV. Übersicht über die Rechtsprechung.

§ 44.

(1) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind die Entscheidungen des Gerichtshofes derart in Übersicht zu halten, daß jedes Mitglied des Gerichtshofes sich über die darin enthaltenen Rechtsanschauungen sofort Aufschluß verschaffen kann.

(2) Zu diesem Behuf sind im Präsidialbureau ein systematisch und ein nach Schlagworten alphabetisch geordnetes Register zu führen.

(3) Die näheren Verfügungen darüber sowie über die Veröffentlichung der Erkenntnisse in einer fortlaufenden Sammlung trifft der Präsident.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003550

alte Dokumentnummer

N1194610160N

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