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§ 43 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 43.

(1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.

Schlagworte

BGBl. Nr. 53/1991

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022771

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