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§ 42 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 42.

Im Fall des Ausscheidens eines Funktionärs durch Tod, Rücktritt oder Abberufung erfolgt die Neubestellung

  1. a) des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Rechnungsprüfer durch Neuwahl,
  2. b) der anderen Mitglieder des Vorstandes durch Nachrücken des nächsten Ersatzmitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027663

alte Dokumentnummer

N2196714678T

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