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§ 44 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2005

ABSCHNITT V

Disziplinarbestimmungen

§ 44.

(1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.

(2) Das Aufsichtsrecht steht dem Präsidenten des Patentamtes zu.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40070567

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