§ 45.
(1) Ein Patentanwalt, der die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, unterliegt der Disziplinarbehandlung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027666
alte Dokumentnummer
N2196714681T
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