3. Abschnitt
Ausbildungen Anforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge
§ 42.
(1) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat für Ausbildungen gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich im Hinblick auf die Abgrenzung der Kompetenzen von Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten zu den reglementierten Gewerben gemäß § 94 Z 4 GewO 1994 anzuhören.
(2) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die MTD‑Berufe haben unter der Leitung einer / eines Angehörigen des entsprechenden MTD‑Berufs zu stehen und der Verordnung gemäß Abs. 1 zu entsprechen.
(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
- 1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den MTDBerufen zwei von der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 1 beizuziehen,
- 2. bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den MTDBerufen das Einvernehmen der / des das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesministers einzuholen,
- 3. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in den MTDBerufen der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister zu übermitteln und
- 4. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den MTDBerufen im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe bis 30. September eines jeden Jahres der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister zu erstatten.
- Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HSQSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei von der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister nominierte Sachverständige beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264047
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