Höherqualifizierung – Spezialisierungen
§ 43.
(1) Für Angehörige der MTD‑Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
- 1. Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
- 2. Spezialisierungen für Lehre und Management
- im Mindestumfang von 60 ECTSAnrechnungspunkte angeboten werden.
(2) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Abs. 1 insbesondere
- 1. die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
- 2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
- 3. die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
- 4. die Zugangsvoraussetzungen und
- 5. Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung
- festlegen.
Schlagworte
Lehrleitung
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264048
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)