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§ 42 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 42.

Die Bestellung und Änderung in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019904

alte Dokumentnummer

N2187322949S

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