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§ 41 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

Vierter Abschnitt.

Von der Liquidation der Genossenschaft.

§. 41.

Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.

Schlagworte

Abwicklung, Abwickler, Konkurs, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019903

alte Dokumentnummer

N2187322948S

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