Vierter Abschnitt.
Von der Liquidation der Genossenschaft.
§. 41.
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Schlagworte
Abwicklung, Abwickler, Konkurs, Beschluss
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019903
alte Dokumentnummer
N2187322948S
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