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§ 43 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§. 43.

(1)(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. V Z 9.)

(2) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019905

alte Dokumentnummer

N2187322950S

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