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§ 41 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Pflichten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin

§ 41.

(1) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.

(2) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.

(3) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262127

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