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§ 40 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Allgemeine behördliche Maßnahmen

§ 40.

(1) Die Behörde kann innerhalb von Sperrzonen, vorläufigen Sperrzonen und infizierten Zonen folgende Maßnahmen verfügen:

  1. 1. das Verbot der Verbringung von lebenden Tieren in die Zone, innerhalb der Zone sowie aus der Zone;
  2. 2. das Verbot, gehaltene Tiere abseits von befestigten oder umzäunten Ausläufen frei laufen zu lassen;
  3. 3. die Anordnung, unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
  4. 4. das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;
  5. 5. die Anordnung, ob und unter welchen Bedingungen Personen die Zone oder Betriebe, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hierbei unterworfen sind soweit dies durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen ist;
  6. 6. die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die die Zone nicht berühren;
  7. 7. die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin;
  8. 8. die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
  9. 9. die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
  10. 10. die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere;
  11. 11. Ernteeinholungsverbote;
  12. 12. das Verbot der Verfütterung bestimmter Stoffe oder Futtermittel sowie im Falle von wild lebenden Tieren ein Fütterungsverbot im erforderlichen Ausmaß;
  13. 13. die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten;
  14. 14. das Verbot der ambulanten künstlichen Besamung sowie das Verbot der ambulanten Deckung im Natursprung.

(2) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, 5, und 6 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der Behörde mitzuwirken.

(3) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Verschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die Behörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die die Verbreitung von Tierseuchen begünstigen, zu untersagen oder nur unter der Setzung von Auflagen zuzulassen.

(4) Bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen kann die Behörde die Verwendung von Tieren und Erzeugnissen beschränken.

(5) Hat die Behörde eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 5 verhängt, so hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau Sorge zu tragen, dass Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zur Verfügung stehen und für deren Funktionalität Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ferner einen Lager- oder Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Vorgaben für die Desinfektion gemäß Abs. 5 erlassen. Hierbei können insbesondere die anzuwendenden Desinfektionsmittel, Handlungsvorgaben und Evaluierungen bestimmt werden.

(7) Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Tierseuche notwendig ist, kann die Behörde auch die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere in einem Betrieb oder Haushalt, in dem die Seuche aufgetreten ist, mit Bescheid anordnen oder durch besonders geschulte Organe durchführen. Weiters kann die Tötung von Tieren zur Abwendung der Gefahr einer Verschleppung oder Weiterverbreitung der Tierseuche durch die Behörde mit Bescheid angeordnet oder durch besonders geschulte Organe durchgeführt werden.

Schlagworte

Lagerplatz

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262126

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