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§ 42 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

§ 42.

(1) Bei Auftreten einer meldepflichtigen Tierseuche hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau gemäß § 53 Abs. 6 LMSVG vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte oder Tierärztinnen gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262128

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