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§ 41 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Verletzung der Registrierungspflicht

§ 41.

(1) Wer vorsätzlich eine Registrierungspflicht nach den §§ 22 oder 23 dadurch verletzt, dass

  1. 1. eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
  2. 2. unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
  3. 3. Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden,

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273840

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