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§ 42 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Verletzung der Sorgfaltspflicht

§ 42.

(1) Wer, ohne einen der Tatbestände der §§ 40 oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273841

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