8. Hauptstück
Strafbestimmungen Verletzung der Meldepflicht
§ 40.
(1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach §§ 18 oder 19 dadurch verletzt, dass
- 1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
- 2. unrichtige Informationen gemeldet werden
- macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013064
Dokumentnummer
NOR40273839
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