vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

8. Hauptstück

Strafbestimmungen Verletzung der Meldepflicht

§ 40.

(1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach §§ 18 oder 19 dadurch verletzt, dass

  1. 1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
  2. 2. unrichtige Informationen gemeldet werden

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273839

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)