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§ 41 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Praktische Diplomprüfung

§ 41.

(1) Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen.

(2) Der Ablauf der praktischen Diplomprüfung ist in der Schulordnung festzulegen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143495

alte Dokumentnummer

N8199959943L

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