Praktische Diplomprüfung
§ 41.
(1) Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen.
(2) Der Ablauf der praktischen Diplomprüfung ist in der Schulordnung festzulegen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143495
alte Dokumentnummer
N8199959943L
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