Fachbereichsarbeit
§ 40.
(1) Jeder Schüler hat im dritten Ausbildungsjahr eine schriftliche Fachbereichsarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muß gewährleistet sein.
(2) Das Thema der Fachbereichsarbeit darf vom Schüler frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit vom Direktor schriftlich zu genehmigen. Wird vom Schüler kein Thema gewählt, ist vom Direktor spätestens vier Monate vor der mündlichen Diplomprüfung ein Thema zuzuteilen.
(3) Der Direktor hat den Mindest- und Höchstumfang der Fachbereichsarbeit festzulegen.
(4) Jeder Schüler ist bei der Fachbereichsarbeit von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu betreuen.
(5) Die Fachbereichsarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der mündlichen Diplomprüfung dem betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
Schlagworte
Mindestumfang, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143494
alte Dokumentnummer
N8199959942L
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