Mündliche Diplomprüfung
§ 42.
(1) Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei Teilprüfungen abzulegen.
(2) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“,
- 2. „Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ und
- 3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(3) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der Kinder- und Jugendlichenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1. „Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“,
- 2. „Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“ und „Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen“ und
- 3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(4) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre“
- 2. „Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene“ und
- 3. „Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“.
(5) Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Abs. 1 bis 4 angeführten Teilprüfungen
- 1. ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit zu führen und
- 2. im Fall der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 4 eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Kinderpflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143496
alte Dokumentnummer
N8199959944L
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