§ 41 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

7. Abschnitt

Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages

§ 41

Vertagung, Zurückstellung und Zuweisung

Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von fünf Abgeordneten unterfertigt der schriftliche Antrag auf Vertagung, Zurückstellung an den Ausschuss oder Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)