§ 41 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

7. Abschnitt

Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages

§ 41

Vertagung, Zurückstellung und Zuweisung

Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von fünf Abgeordneten der Antrag auf Vertagung, Zurückstellung an den Ausschuss oder Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)