§ 41 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2008

7. Abschnitt

Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages

§ 41

Vertagung, Zurückstellung und Zuweisung

Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von zwei Abgeordneten unterfertigt der schriftliche Antrag auf Vertagung, Zurückstellung an den Ausschuss oder Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt -werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2008, LGBl. Nr. 8/2012

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