ARF‑ und KSF-Leistungsarten
§ 40a.
Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
- 1. Gelddarlehen;
- 2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;
- 3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
- 4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;
- 5. Beschaffungsvorgänge;
- 6. übrige Leistungen, die entweder aus ARF oder KSF-Mitteln finanziert werden;
- 7. Maßnahmen, die nicht unter § 4 Abs. 1 oder Z 1 bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40279958
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