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§ 40 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Abschnitt 7b

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) Erfassung von ARF‑Leistungen

§ 40.

(1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF‑Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.

(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236336

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