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§ 40a TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

ARF‑Leistungsarten

§ 40a.

Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

  1. 1. Gelddarlehen;
  2. 2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;
  3. 3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
  4. 4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;
  5. 5. Beschaffungsvorgänge;
  6. 6. übrige Leistungen, die aus ARFMitteln finanziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236340

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