Aufzeichnungspflichten
§ 40.
(1) Legehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
- 1. Anzahl der eingestallten Tiere,
- 2. Herkunft der Tiere,
- 3. Einstallungsdatum,
- 4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
- 5. Leistungsdaten,
- 6. Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
- 7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
- 8. Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen,
- 9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG) und
- 10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40154043
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