Schutzimpfungen gegen Salmonellen
§ 10.
(1) Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, S. 3) durchgeführt werden.
(2) Aufzuchtbetriebe für Zuchthühner und Junghennen haben sämtliche Tiere gegen Salmonella enteritidis zu impfen. Die Impfung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und hat grundsätzlich auf Kosten des Tierbesitzers zu erfolgen. Förderungen durch Dritte sind zulässig.
(3) Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Abs. 2 geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Jungtiere zu begleiten und sind vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn die Tiere für den Export bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40101861
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