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§ 39 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

6. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Legehennenbetriebe

1. Abschnitt

Betriebliche Arbeitweise und Hygiene Einstallung

§ 39.

(1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn

  1. 1. zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:
  1. a) die Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 durchzuführen;
  2. b) die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;
  1. 2. die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154042

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