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§ 41 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

2. Abschnitt

Untersuchungsbestimmungen für Legehennen Betriebseigene und amtliche Proben

§ 41.

(1) Alle Legehennenbetriebe, die dieser Verordnung unterliegen und außerdem gemäß den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl II Nr. 365/2009, registrierte Erzeugerbetriebe sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.

(2) Die Beprobungen aller Legehennenherden sind auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt mindestens alle 15 Wochen durchzuführen, wobei die erstmalige Beprobung im Alter von 22 bis 26 Wochen zu erfolgen hat.

  1. 1. Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von insgesamt 60 Stellen zwei Sammelkotproben zu je 150 g frischen Kotes entweder von sämtlichen Kotbändern/Bandkratzern, nach Betätigung der Entmistungsanlage, oder aus den Kotgruben zu entnehmen.
  2. 2. Bei Boden-, Freiland- oder Volierhaltungen sind zwei paarige Stiefeltupferproben zu nehmen.
  3. 3. Bei Betrieben mit mehreren kleinen Herden mit insgesamt bis zu 2000 Tieren, die eine epidemiologische Einheit bilden, können alle Herden auch bei unterschiedlichem Alter gemeinsam beprobt werden, wobei für jede Herde ein separates paar Stiefeltupfer zu verwenden ist. Die erforderliche erstmalige Beprobung in der 22. bis 26. Lebenswoche sowie ein Höchstintervall von 15 Wochen ist jedoch bei jeder Herde unbedingt einzuhalten. Die Entscheidung, ob mehrere Herden als eine epidemiologische Einheit zu beproben sind oder nicht, ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgelisteten Anforderungen noch

  1. 1. eine Staubprobe von mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen zu 100 g zu ziehen ist, oder
  2. 2. Proben mit ein- oder mehreren feuchten Wischtupfern mit einer Gesamtfläche von mindestens 900 cm² von vielen Stellen im Stall gezogen werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Wischtupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist, sowie
  3. 3. in jedem Falle eine Sammelkotprobe an 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu ziehen ist.

    An den Proben gemäß Z 1 bis 3 sind Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen.

(4) Eine amtliche Probenahme hat weiters unmittelbar zu erfolgen:

  1. 1. bei allen anderen Herden eines Betriebes, wenn in einer Herde des Betriebes Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium nachgewiesen wird;
  2. 2. an Stelle der ersten Untersuchung nach Abs. 2 bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde und
  3. 3. an Herden, wenn im Labor ein positiver Hemmstoffnachweis erbracht bzw. antimikrobielle Effekte nachgewiesen wurden.

(5) Der Amtstierarzt kann darüber hinaus im Verdachtsfall einer Infektion mit Salmonellen oder auch im Zuge der Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche jederzeit zusätzliche amtliche Probenahmen anordnen.

(6) Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 2.

Schlagworte

Bodenhaltung, Freilandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154044

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