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§ 40 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 40.

(1) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift (§ 42) ist ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen.

(2) Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden.

(3) Das Erkenntnis einschließlich sämtlicher Entscheidungsgründe ist ehestens auszufertigen und den Beteiligten nach Abs. 2 zuzustellen. Unterbleibt eine Berufungsanmeldung oder wird eine solche zurückgezogen und wurde der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diesen eine Disziplinarstrafe nach § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 erster Fall verhängt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Erkenntnisausfertigung hat

  1. 1. die Bezeichnung des Disziplinarrats und die Namen der Senatsmitglieder und des Kammeranwalts,
  2. 2. den Namen des Beschuldigten,
  3. 3. den Spruch des Erkenntnisses,
  4. 4. im Fall einer Verurteilung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten und
  5. 5. im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgeblichen Gründe
  1. zu enthalten.

(4) Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Frei- oder Schuldspruch erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40263840

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